[et_pb_section fb_built=“1″ _builder_version=“3.22″ hover_enabled=“0″ sticky_enabled=“0″][et_pb_row _builder_version=“3.25″ background_size=“initial“ background_position=“top_left“ background_repeat=“repeat“ hover_enabled=“0″ sticky_enabled=“0″][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“3.25″ custom_padding=“|||“ custom_padding__hover=“|||“][et_pb_text _builder_version=“4.7.7″ background_size=“initial“ background_position=“top_left“ background_repeat=“repeat“ hover_enabled=“0″ text_font=“Montserrat||||||||“ sticky_enabled=“0″ header_font=“Montserrat||||||||“ header_2_font=“Montserrat||||||||“ header_3_font=“Montserrat||||||||“ header_4_font=“Montserrat||||||||“ header_5_font=“Montserrat||||||||“ header_6_font=“Montserrat||||||||“]
AGB
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der C.O.B.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von C.O.B. bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von C.O.B. sind insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung von C.O.B.
2.3 Der Umfang der von C.O.B. zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge von C.O.B. festgelegt.
2.4 C.O.B. behält sich durch die Berücksichtigung zwingen- der, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungs- weise von der Auftragsbestätigung vor.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch C.O.B. als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern C.O.B. Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von C.O.B. angemessen. C.O.B. kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von C.O.B. aus § 643 BGB bleiben unberührt.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4 Leistungsumfang, Untersuchungs- und Rügepflicht
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler C.O.B. unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.2 C.O.B. ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.
4.3 C.O.B. ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.4 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von C.O.B.. C.O.B. behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
5.2 Schulung- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
5.3 C.O.B. ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
5.4 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.
6. Lieferfrist
6.1 Von C.O.B. genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
6.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
6.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von C.O.B. nicht zu vertretender Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei C.O.B., ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
7. Annahmeverzug des Kunden
Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist C.O.B. nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt C.O.B. Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder C.O.B. einen höheren Schaden nachweist.
8. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen; Pflicht- verletzung; Nachbesserung bei Dienstleistungen
8.1 Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
8.2 Von C.O.B. auftragsgemäß gelieferte Produkte wird der Kunde unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er C.O.B. unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei C.O.B. ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
8.3 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet C.O.B. bei Mängeln ihrer Software bzw. Dienst- oder Werkleistungen nach Maßgabe der für diese geltenden besonderen Bestimmungen.
8.4 Bei Mängeln hat der Kunde C.O.B. in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.
8.5 Gewährleistungsansprüche, die dem Kunden aus der Erbringung von Leistungen durch C.O.B. im Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren inner- halb eines Jahres.
9. Haftung
9.1 C.O.B. haftet für verschuldete Schäden bei Verletzung der vertraglichen Hauptpflichten oder zugesicherten Eigenschaft.
9.2 Darüber hinaus nur für Schäden die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht höchstens bis zum vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, der in der Regelnden Preis der Ware bzw. Dienstleistung nicht übersteigt.
9.3 C.O.B. haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.
9.4 C.O.B. haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programme- und Datensicherung – hätte verhindern können.
9.5 Die Regelungen dieser Ziffer 9 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen von C.O.B.
9.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10. Zahlung
10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist C.O.B. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basis dem jeweiligen Satz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder C.O.B. einen höheren Schaden nachweist.
10.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von C.O.B. verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10.3 Schuldet der Kunde C.O.B. mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 C.O.B. behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von C.O.B. in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für C.O.B. zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an C.O.B. ab. C.O.B. nimmt die Abtretung an.
11.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an C.O.B. ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von C.O.B. hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben.
C.O.B. ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
11.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbeson- dere Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist C.O.B. berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. C.O.B. ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.5 Bei einem Rücknahmerecht C.O.B.s gemäss vorstehendem Absatz ist C.O.B. berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von C.O.B. den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
12. Umfang der Rechtseinräumung
12.1 C.O.B. bzw. der Hersteller behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Diese dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für C.O.B.- Software bzw. der Softwarehersteller für die jeweiligen Produkte.
12.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzver- trag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet C.O.B. bzw. die Softwarehersteller im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.
13. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, C.O.B. von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und C.O.B. auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. C.O.B. ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit C.O.B. geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit C.O.B. geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von C.O.B. ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.
15. Datenschutz
Der Kunde ermächtigt C.O.B., die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
16.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von C.O.B. ist Esslingen am Neckar. Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist
oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als Gerichtsstand Esslingen am Neckar vereinbart.
Stand: 02/2013
[/et_pb_text][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section]